Photovoltaik-Anlage und Steuer
Private Betreiber von PV-Anlagen gelten in Deutschland steuerrechtlich als Unternehmer, wenn sie den erzeugten Solarstrom in das öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Vergütung erhalten.
Eine formelle Gewerbeanmeldung, wie sonst für Unternehmer obligatorisch, ist allerdings erst erforderlich, wenn der Gewinn mit dem selbst erzeugten Strom den Betrag von 24.500 Euro im Jahr übersteigt.
Die auf den Rechnungen für Erwerb, Einbau und Wartung der PV-Anlage ausgewiesenen und gezahlten Umsatzsteuerbeträge können beim Finanzamt als Vorsteuer geltend gemacht werden. Gleichzeitig wird beim Verkauf des Stroms an den Netzbetreiber Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis aufgeschlagen.
Die so eingenommene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt bzw. kann mit der gezahlten Vorsteuer verrechnet werden. Die Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
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